Steuerrecht: Des Wachstums Chance

Veröffentlicht am 23.03.2024 in Bundespolitik

Der Bundesrat hat heute dem Wachstumschancengesetz (welche Wortschöpfung, die Red.) zugestimmt. Die beabsichtigten steuerlichen Impulse für Investitionen und Innovationen können nun nach langem Verhandlungsprozess und der zwischenzeitlichen Blockade der Union umgesetzt werden. Der Bundestag hat bereits am 21. Februar 2024 dafür gestimmt. Die Maßnahmen:

1. Förderung von Investitionen

Eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 Prozent gilt für Investitionen, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 01. Januar 2025 durchgeführt werden.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe: Künftig können 40 Prozent der Investitionskosten beschleunigt abgeschrieben werden. Dies erleichtert die Refinanzierung von Investitionen und schafft zusätzliche Investitionsspielräume.

2. Förderung von Wohnungsbau

Mit einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent für 6 Jahre leisten wir einen Beitrag zur Stabilisierung des Wohnungsbaus. Diese kann für Gebäude in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 angeschafft oder hergestellt wurden.

Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau verlängert die Abschreibungsdauer von 4 auf 6 Jahre. Die maximal förderfähigen Aufwendungen werden auf 4.000 Euro pro Quadratmeter erhöht. Die Baukostenobergrenze der förderfähigen Mietwohngebäude wird auf 5.200 Euro pro Quadratmeter angehoben.

3. Förderung von Forschung und Entwicklung

Die Forschungszulage für Unternehmen wird erheblich ausgeweitet. Die förderfähigen Aufwendungen werden von 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro erhöht. Die Forschungsprämie kann künftig nicht mehr nur für Arbeitslöhne, sondern auch für Sachanlagen in Anspruch genommen werden. Kleine und mittlere Unternehmen können darüber hinaus eine höhere Forschungszulage von 35 Prozent beantragen. Die Forschungszulage kann künftig bereits bei den Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden.

4. Änderung der Verlustverrechnung

Bei Verlusten, die den Sockelbetrag von 1 Mio. Euro übersteigen, wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent der Gewinne des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Ausweitung gilt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer wird davon ausgenommen. Damit konnte eine überproportionale Belastung der Kommunen verhindert werden.

5. Gegen Steuervermeidung und -betrug

Verwendung elektronischer Rechnungen bei Umsätzen zwischen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 einführen gegen Umsatzsteuerbetrug. Im Koalitionsvertrag ist ein elektronisches Meldesystem zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen vereinbart. Das Meldesystem soll ab dem Jahr 2028 im Einsatz sein.

Durch Umsatzsteuerbetrug entgeht dem Staat jedes Jahr eine zweistellige Milliardensumme. Mit dem Meldesystem wird eine Echtzeit-Prüfung von Rechnungsdaten möglich. Andere EU-Mitgliedstaaten wie Italien und Frankreich haben durch die Einführung solcher Systeme große Erfolge beim Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug erzielt.

Gewinnverlagerungen über ungerechtfertigte konzerninterne Verrechnungspreise werden durch eine Überprüfung anhand des sogenannten Fremdvergleichsgrundsatzes bekämpft. Steuerlich abzugsfähig sind dann nur die Aufwendungen für eine konzerninterne Lieferung oder Dienstleistung, die auch ein fremder Dritter am Markt bezahlt hätte.

6. Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten

Der Besteuerungsanteil von Renten wird ab dem Rentnerjahrgang 2023 nicht mehr um einen Prozentpunkt, sondern nur noch um einen halben Prozentpunkt erhöht. Eine vollständige Besteuerung der Rente erfolgt erst für den Rentnerjahrgang 2058. Mit dem geringeren Anstieg des Besteuerungsanteils wird die größte und im Koalitionsvertrag enthaltene Maßnahme zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbesteuerung von Renten umgesetzt.

 
 

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