Die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bundestag haben einen Gesetzentwurf beschlossen, der für Millionen von Mieterinnen und Mietern in Deutschland von existenzieller Bedeutung ist: die Verlängerung der Mietpreisbremse. Die erste Lesung zu dem Gesetz findet am Donnerstag, den 19.12., statt. Ob ein Abschluss noch vor den Neuwahlen möglich ist, hängt von der Unterstützung der Unionsfraktion und/oder der FDP ab.
Was ist die Mietpreisbremse?
Seit ihrer Einführung im Jahr 2015 ist die Mietpreisbremse ein unverzichtbares Instrument, um die unkontrollierte Explosion der Mietpreise in angespannten Wohnungsmärkten zu verhindern.
Sie legt fest, dass bei einer Neuvermietung die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Das ist wichtig, weil es verhindert, dass Vermieterinnen und Vermieter in Gebieten mit wenigen freien Wohnungen die Preise einfach immer weiter erhöhen können.
Zwar gilt sie nur für Wiedervermietungen, sie bremst aber mittelbar auch den Anstieg der Bestandsmieten. Denn würden unregulierte Wiedervermietungsmieten in den Mietspiegel einfließen, würde sich hierdurch auch die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, an der sich auch die Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis orientieren.
Die Mietpreisbremse sorgt dafür, dass Millionen Menschen sich ihre Wohnung weiterhin leisten können und bei Bedarf auch neuen bezahlbaren Wohnraum an ihrem Wohnort finden.
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse gilt nur in Städten und Regionen, die von den Landesregierungen in Verordnungen festgelegt werden, sogenannten Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt . Das ist nicht nur in Großstadtregionen der Fall. Neben den drei Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen greifen auch208 Städte und Kommunen in Bayern (u.a. Großraum Regensburg, Ingolstadt), Baden-Württemberg (insb. Stuttgart, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim), Hessen (u.a. Frankfurt, Darmstadt, Marburg, Wiesbaden) und NRW (u.a. Köln, Bonn, Düsseldorf, Münster) auf das Instrument zurück.
Die Mietpreisbremse gllt heute deutschlandweit in 410 Gemeinden und damit für rund 30 Prozent der deutschen Bevölkerung und 40 Prozent der Mietwohnungen in Deutschland.
Wie funktioniert die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse gilt zwar in den ausgewiesenen Gebieten, die Durchsetzung der Mietpreisbremse erfolgt aber leider nicht automatisch. Mieterinnen und Mieter, die vermuten, dass ihre Miete unrechtmäßig zu hoch ist, können sich beim zuständigen Mieterverein, Anwalt oder professionellen Inkassoanbieter (wie conny.de, ehemals wenigermiete.de) beraten lassen. Wenn der Vermieter zu viel verlangt hat, haben die betroffenen MieterInnen das Recht, Rückzahlung zu verlangen – notfalls per Klage.
Bis wann gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse ist derzeit befristet bis Ende 2025. In diversen Bundesländern laufen die Mietpreisbremsen-verordnungen bereits im Laufe des Jahres 2025 aus, z.B. in Berlin Ende Mai 2025 und in NRW, BW und HH Ende Juni 2025. Gibt es keine Verlängerung der Mietpreisbremse, können die Landesverordnungen nur unter großem
(bürokratischen/finanziellen) Aufwand für wenige Monate bis Ende des Jahres 2025 neu erlassen werden.
Eine neue Verordnung erfordert mindestens ein halbes Jahr, im Durchschnitt etwa 10 Monate, Vorlaufzeit.
Gerade die betroffenen Bundesländer Berlin, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg benötigen darum jetzt Planungssicherheit. Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 noch vor der Bundestagswahl ist daher ein Kernanliegen unserer Fraktion und der Bundesregierung. Der Kabinettsentwurf wurde nach drei Jahren Blockade durch den Justizminister Buschmann endlich am 11. Dezember beschlossen und enthält wichtige Anpassungen wie die Verlegung des Stichtags für Neubauten auf den 1. Oktober 2019. Damit reagieren wir auf die steigenden Herausforderungen am Wohnungsmarkt und stellen sicher, dass die Regelung effektiv bleibt.
Was passiert, wenn die Mietpreisbremse nicht verlängert wird?
Ohne die Mietpreisbremse wären Wiedervermietungsmieten quasi nicht mehr begrenzt. Zwar stellt die sog. „Mietpreisüberhöhung“ (20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete) gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ geahndet werden kann. Allerdings kommt diese Vorschrift auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so gut wie gar nicht zur Anwendung.
Höhere Mietenanstiege in der Wiedervermietung sind zu erwarten, da die fundamentalen
Wohnraumknappheiten aufgrund von Zuzug und erschwerten Baubedingungen trotz aller
Bauförderung noch nicht beseitigt sind. Das hätte auch Einfluss auf Bestandsmietverhältnisse.
Warum ist Euer Einsatz jetzt so entscheidend?
Nach der Bundestagswahl bleibt – entgegen der Argumentation der Union – nicht mehr genügend Zeit für die Verlängerung der Mietpreisbremse. Selbst bei sofortigem Beginn des Gesetzgebungsverfahrens nach Amtsantritt der neuen Bundesregierung würde die Verlängerung für die meisten Länder wohl zu spät kommen, um eine nahtlose Fortgeltung der Mietpreisbremse zu sichern. Der bürokratische Aufwand für einen kurzfristigen Neuerlass von
Verordnungen wäre enorm, zumal die Länder sich an den bundesgesetzlichen Vorgaben orientieren müssen.
Je nach Regierungskonstellation könnte es möglicherweise auch schlichtweg an der
politischen Mehrheit für eine Verlängerung der Mietpreisbremse fehlen.
Ein Auslaufen könnte Preisexplosionen und soziale Ungleichheit in bisher unbekanntem Ausmaß nach sich
ziehen. Schon jetzt bringen die hohen Mieten viele Menschen in Deutschland in Existenznöte. Wenn die Mieten bei Wiedervermietungen keine Grenze haben, regelt der Markt die Miethöhe. Vermietende können also verlangen, was sie wollen. Wer das nicht zahlen kann, bleibt auf der Strecke.