Prüfantrag für AfD-Verbot: Entscheidung im November?

Veröffentlicht am 17.10.2024 in Bundespolitik

Eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten will ein AfD-Verbot prüfen lassen. Am Donnerstag wurden weitere Details bekannt. Der VORWÄRTS berichtete. Schon im November könnte es zu einer Entscheidung kommen.  Das Bundesverfassungsgericht hat bislang zwei Parteiverbote ausgesprochen!

  • Im Jahre 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten und 1956 die Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).
  • Gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurde im Jahre 2011 ein Verbotsverfahren eröffnet. Es wurde 2003 aus verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt.
  • Am 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht wieder über ein Verbot der NPD. Der Zweite Senat stellte zwar fest, dass die NPD ein auf Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept vertritt. Wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer politischen Ziele wurde die Partei jedoch nicht verboten.

Weitere Infos
Hier findet ihr den 8-Seitigen Antrag im Wortlaut Unsere Demokratie ist wehrhaft
Deutsche Welle: Die AfD verbieten? Neuer Anlauf von 37 Abgeordneten

TAZ: taz zum AfD-Verbot
Tagesschau: Wie läuft ein Verbotsverfahren ab?

 

Das Bundesverfassungsgericht zum Parteienverbot

"Parteien sind wichtige Bindeglieder zwischen den Wählerinnen und Wählern einerseits sowie dem Parlament und der Regierung andererseits. Ihre Tätigkeit soll möglichst wenig durch den Staat beeinflusst werden. Verfassungsfeindliche Parteien muss eine wehrhafte Demokratie jedoch bekämpfen können. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, hat das Grundgesetz das Parteiverbotsverfahren nicht der Exekutive, sondern dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen. So ist gewährleistet, dass ein unabhängiges Gericht alleine nach verfassungsrechtlichen Maßstäben entscheidet.

Das Verfahren ist in Art. 21 Abs. 2 GG und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Parteiverbotsverfahren erhalten das Aktenzeichen „BvB“.

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung."

 
 

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