Für Angler und Freizeitkapitäne: Mit dem E-Boot übern See

Veröffentlicht am 02.01.2019 in Landespolitik

Auf stehenden Gewässern – also den meisten Seen von Brandenburg – dürfen ab jetzt Elektro- Motorboote ohne Sondergenehmigung fahren. Allerdings ist für die Freizeitkapitäne Gemütlichkeit angesagt. Die Motorleistung ist auf ein Kilowatt begrenzt. Das sind immerhin 1,3 Pferdestärken und die reichen für einen Angelkahn allemal.

Mit der Verordnung ist das Befahren von Seen, die bisher nicht mit Motorkraft befahren werden durften, erlaubt. Die bisher notwendigen Einzelgenehmigungen durch die Wasserbehörde entfallen.„Brandenburg, das Land der tausend Seen, bietet Anglern, Naturliebhabern und Wassersportlern umfassende Möglichkeiten der Erholung und aktiver Freizeitgestaltung“, so Umweltminister Jörg Vogelsänger. Gerade Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, könnten in der kommenden Saison mit einem E- Boot ihre Freizeitaktivitäten deutlich erweitern.

Auch der Landesanglerverband Brandenburg freut sich: Mit Blick auf die älteren Verbandsmitglieder wird dem Wunsch für das Fahren mit Elektrobooten Rechnung getragen. Insbesondere  Angler, die so ihrer Hegepflicht leichter nachkommen wollen, profitierten von dieser Regelung.

Gute E- Motoren für Boote gibt es ab rund 150 Euro, hinzu kommt eine Autobatterie (12 Volt). Wie lange man mit solch einer Motorisierung fahren kann? Kommt darauf ab, wie groß und vor allem schwer das Boot ist, welche Kapazität die Batterie hat. Wie viel Personen mit fahren (Der Redakteur hat es in der oben erwähnten Ausstattung auf fast zwei Stunden gebracht).

Hintergrund

Vor rund einem Jahr hat der Landtag die dritte Novelle des Brandenburgischen Wassergesetzes verabschiedet. Für weitergehende Regelungen wurde der Gesetzgeber, in diesem Falle federführend das Umweltministerium verpflichtet, entsprechende Verordnungen auf den Weg zu bringen. Nun wird die Brandenburgische Elektro- Motorbootverordnung in Kraft gesetzt.

 
 

Für Sie im Landtag

Jörg Vogelsänger

Wahlkreis 31: Märkisch-Oderland I/ Oder-Spree IV

Ludwig Scheetz

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