Der Verfassungsschutz in Köln hat die AfD als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft. Inzwischen sind große Teile des 1100seitigen Berichtes bekannt. Inzwischen haben die Kölner Verfassungsschützer ein sogenanntes Stillhalte-Abkommen bekannt gegegeben. Wie geht es weiter?
Köln hält still
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Köln hat inzwischen eine sogenannte "Stillhaltezusage" abgegeben. Bis zu einem Gerichtsurteil wird der Kölner Inlandsnachrichtendienst die Aussage über die AfD als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung"nicht öffentlich wiederholen. Die Pressemitteilung, in der das BfV die Hochstufung vom Verdachtsfall verkündet hatte, wurde von der Homepage gelöscht.
Brandenburg: Was wusste Katrin Lange
Brandenburgs Innenministerin Katrin Lange soll früher über die Höherstufung der AfD durch den Landesverfassungsschutz informiert worden sein. So jedenfalls der rbb. Lange hatte am Dienstag den Leiter des Verfassungsschutzes, Jörg Müller, in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Als Grund führte sie fehlendes Vertrauen an.
Die Innenministerin Katrin Lange sei über die Pläne des Verfassungsschutzes, die AfD in Brandenburg als gesichert rechtsextremistisch einzustufen, offenbar umfänglich informiert worden. Demnach habe es im April mehrfach Gespräche zwischen Ministerin und Verfassungsschutzleitung gegeben, in denen die Höherstufung Thema gewesen sei, heißt es. Siehe auch PNN Brandenburgs Innenministerin unter Druck vom 09-05-2025
Grenzen der Politik
Noch SPD-Chef Lars Klingbeil, inzwischen Vizekanzler und Finanzminister im frisch vereidigten Merz-Kabinett setzt auf den politischen Kampf gegen die AfD statt einem Verbot durch das Karlsruher Verfassungsgericht. „Ein mögliches Verbotsverfahren, was jahrelang dauern könnte, ist nicht das alleinige Instrument, um die AfD kleinzukriegen“. Ein Einwand: In der Weimarer Republik hatte es Anfang der 1930er Jahre ebenfalls Überlegungen gegeben, die NSDAP zu verbieten. 1933 sei es dann zu spät gewesen.
Was steht im Kölner Bericht
Der Bericht stuft die gesamte AfD als rechtsextreme Partei ein. Und nicht nur in Teilen. Schauen Sie an, wie die AfD hetzt. Doch welche Konsequenzen hat das für eine Partei, ihre Mitglieder? Ein mögliches Signal: Ein AfD-Bundestagsabgeordneter hat die Partei und die Fraktion bereits verlassen. Der Reihe nach!
Das Verbotsverfahren
Das Verfahren ist in 21 2 und §§ 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig ( 21 2 ). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint“.
Wer darf ein Verbot beantragen?
Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung sind als einzige Verfassungsorgane berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots zu stellen. Nur bei einer Partei, deren Organisation sich auf das Gebiet eines (Bundes-)Landes beschränkt, ist auch die Landesregierung des betreffenden Landes antragsbefugt (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Die Entscheidung, ob ein Verbotsantrag gestellt werden soll, liegt im (politischen) Ermessen der Antragsberechtigten.
Dem Berliner Anwalt Ulrich Schellenberg geht es um folgende Punkte bei einem möglichen Verbot. Er nennt die kritischen Verfehlungen der AfD. So stellt sie immer wieder die Frage:
Wer oder was ist überhaupt deutsch?
Nach dem Grundgesetz sind alle Menschen gleich.
Artikel 3 GG lautet seit seiner letzten Veränderung vom 15. November 1994 wie folgt:[1]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Doch Deutsche zweiter Klasse?
Die AfD trennt jedoch wiederholt zwischen Deutschen (natürlicher Abstammung) und (Pass)-Deutschen mit Migrationshintergrund. Allein das ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz und damit verfassungswidrig.
Hintergrund: Inzwischen leben in den Ballungszentren wie Berlin oder München bis zu einem Drittel der Bürger mit Migrationshintergrund (bis zu Enkeln von Einwanderern mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit). Die AfD grenzt damit wesentlich Teile der in Deutschland lebenden Bürger aus. Bis zu 40 Prozent der Neugeborenen in Deutschland haben übrigens ebenfalls einen Migrationshintergrund.
Argumente für ein Verbot
In einem FAZ-Podcast mit dem ehemaligen Vorsitzenden der Deutschen Anwaltskanzlei Ulrich Schellenberg ging es um Grundsätzliches. Zum Teil auch um Formalia und Auseinandersetzungen mit dem AfD-Brandner , ebenfalls RA und eben MdB. DAV-Präsident Schellenberg und der AfD-Abgeordnete Brandner waren 2019 in Berlin heftig aneinandergeraten. Schellenberg warf Brandner vor, seine Fraktion verwende in ihren Gesetzentwürfen Nazi-Vokabular.
Die AfD ist eine verfassungsfeindliche Partei. Seit ihrer Gründung hat sie sich zunehmend radikalisiert und stellt inzwischen eine schwerwiegende Bedrohung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dar. Das stellt der RAV Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. in einem Offenen Brief an den Bundestag fest. Der Grundtenor: Ein Verbotsverfahren hätte durchaus Erfolg. Die Begründung: Die AfD verbreitet Falschinformationen, sabotiert demokratische Prozesse und hetzt immer offener gegen Menschengruppen, die nicht in ihr Weltbild passen. Es ist ihr gelungen, menschenverachtende Sprache und Forderungen in die Parlamente zu tragen und zu normalisieren. Permanent beklagen führende AfD-Funktionär:innen einen „Import“ von „Messermännern“ und „Gruppenvergewaltigern“, den es mittels „Remigration“ zu bekämpfen gelte. Kaum ein Tag vergeht, ohne dass AfD-Abgeordnete von einem „Bevölkerungsaustausch“ fabulieren, gegen den sich „Bio-Deutsche“ wehren müssten.
„Die Voraussetzungen für ein AfD-Verbot sind erfüllt“ Die Gefahr für die freiheitliche Demokratie, die von der AfD ausgeht, werde unterschätzt, sagte bereits vor zwei Jahren der Rechtsextremismus-Experte Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschrechte. Cremer sah bereits damals Politik, Bildungsinstitutionen und Medien in der Pflicht. Im Juni 2023 veröffentlichte das Institut die Studie „Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Politik und Staat“.
Darf ein Beamter AfD-Funktionär sein?
Wie steht es eigentlich mit dem Beamtenstatus und der Mitgliedschaft in einer eindeutig verfassungswidrig, faschistisch orientierten Partei? Der CSU-Politiker Alexander Dobrindt sieht keine pauschalen Konsequenzen für Beamte.
Doch ist beides überhaupt vereinbar? Können Funktionäre und Mandatsträger aber auch Richter ihren Beamtenstatus verlieren? Ist der Verwaltungsangestellte mit AfD-Funktion für die überhaupt Gesellschaft tragbar? Wohl eher nicht! (Siehe Radikalen-Erlass gegen DKP-Mitglieder in den 70/80er Jahren) (gu)